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   LSG Nordrhein-Westfalen, 15.07.2003 - L 1 AL 18/03   

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https://dejure.org/2003,16688
LSG Nordrhein-Westfalen, 15.07.2003 - L 1 AL 18/03 (https://dejure.org/2003,16688)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 15.07.2003 - L 1 AL 18/03 (https://dejure.org/2003,16688)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 15. Juli 2003 - L 1 AL 18/03 (https://dejure.org/2003,16688)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Arbeitslosenversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Arbeitslosengeld; Versicherungspflicht von Strafgefangenen; Erfordernis 12-monatiger Beitragszahlung; Vorliegen eines öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisses eigener Art; Vermeidung der Besserstellung von Gefangenen gegenüber Arbeitnehmern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 01.07.1998 - 2 BvR 441/90

    Arbeitspflicht

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 15.07.2003 - L 1 AL 18/03
    Diese Regelung des Gesetzgebers verstösst auch nicht gegen verfassungsrechtliche Grundsätze (siehe hierzu Leitentscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 01.07.1998, BVerfGE 98, 169 mwN).
  • BSG, 05.12.2001 - B 7 AL 74/01 B

    Sozialversicherungspflicht von Strafgefangenen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 15.07.2003 - L 1 AL 18/03
    So hat das Bundessozialgericht in seinen Grundsatzentscheidungen (siehe BSG vom 05.12.2001, Az.: B 7 AL 74/01 B und BSG vom 07.11.1990 Az.: 9 b/7 RAr 112/89) ausgeführt, dass aus den Regelungen des Strafvollzugsgesetzes hervorgeht, dass nicht die gesamte Zeit der Verbüßung einer Strafhaft gleichsam als Beitragszeit zu behandeln ist.
  • BSG, 07.11.1990 - 9b/7 RAr 112/89

    Zeiten der Unterbrechung einer beitragspflichtigen Beschäftigung in der

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 15.07.2003 - L 1 AL 18/03
    So hat das Bundessozialgericht in seinen Grundsatzentscheidungen (siehe BSG vom 05.12.2001, Az.: B 7 AL 74/01 B und BSG vom 07.11.1990 Az.: 9 b/7 RAr 112/89) ausgeführt, dass aus den Regelungen des Strafvollzugsgesetzes hervorgeht, dass nicht die gesamte Zeit der Verbüßung einer Strafhaft gleichsam als Beitragszeit zu behandeln ist.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.10.2008 - L 12 AL 40/07

    Anspruch auf Arbeitslosengeld nach Haftentlassung, Erfüllung der

    Zeiten, in denen wegen Arbeitsmangel bzw. Krankheit kein Entgelt gezahlt wurde, sind nicht berücksichtigungsfähig, da die Versicherungspflicht nur entsteht, wenn Gefangene z. B. Arbeitsentgelt erhalten (LSG NRW, Urteil vom 15.07.2003 (- L 1 AL 18/03 -); ebenso Bayerisches LSG, Urteil vom 20.05.2005; - L 8 AL 405/04 -: nur die tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten als Gefangener seien für die Anwartschaftszeiten berücksichtigungsfähig).

    Im Übrigen schließt sich der erkennende Senat der im Urteil vom 15.07.2003 - L 1 AL 18/03 - vertretenen Auffassung des Ersten Senats des LSG NRW an.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.07.2006 - L 12 B 96/05
    Dabei werden Zeiten, für die kein Entgelt gezahlt wird (z. B. wegen Arbeitsmangel, Krankheit) nicht mitgerechnet, da die Versicherungspflicht nur entsteht, wenn Gefangene z. B. Arbeitsentgelt erhalten (vgl. Landessozialgericht [LSG] Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. Juli 2003 - L 1 AL 18/03).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.08.2010 - L 7 AL 176/09
    Mangels Regelungslücke ist deshalb die Übertragung der Sonderregelung in § 7 Abs. 3 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) auf die Versicherungszeiten als Gefangener nach § 26 Abs. 2 Nr. 4 SGB III nicht möglich (so auch LSG Nordrhein-Westfalen vom 15.07.2003 - L 1 AL 18/03 -, in juris dokumentiert).
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